ist 15 Jahre absolut in Ordnung.
Das ist in unserer Rechtsprechung etwas, das ich sowieso überhaupt nicht nachvollziehen kann: lebenslänglich = 15 Jahre.
Wenn es sich um Mord bzw. versuchten Mord handelt (ist hier der Fall, da ein niederer Beweggrund (Habgier) vorlag), dann muss mE lebenslänglich auch genau das bedeuten. Bis ans Ende des Lebens - und das ist ja meistens nicht nach 15 Jahren beendet. Diese Herumgehampel mit "nach 15 Jahren auf Bewährung" ist ein unsäglicher Freifahrtschein für Kapitalverbrechen.
In diesem speziellen Fall handelt es sich um 28 versuchte Tötungsdelikte. Alles unter "Lebenslänglich mit besonderer Schwere der Schuld", sprich keine Bewährung, wäre lachhaft.
Tot ist tot. Da steht auch keiner nach 15 Jahren wieder auf.